Die digitale Signatur klingt nach einer schnellen und unkomplizierten Lösung um Dokumente ohne zusätzlichen Ausdruck abzeichnen zu können. Diese Art von Unterschriften gewinnt immer mehr Aufmerksamkeit und, denn in Zeiten der Digitalisierung werden mehr und mehr papierlose Arbeitsabläufe genutzt. Leider ist es aber auch hier, wie in jedem Bereich, nicht so einfach, denn bei genauerer Betrachtung mit dem Thema wird gerade hinsichtlich der Rechtsgültigkeit digitaler Unterschriften klar, dass es nicht nur „die eine“ digitale Unterschrift gibt. Auch ist die digitale Signatur nicht mit der elektronischen Signatur gleichzusetzen, denn hier gibt es wichtige Unterschiede.

Der primäre Zweck von Signaturen liegt in der eindeutigen Zuordnung des betreffenden Dokuments zu dessen Verfasser. Dieser soll anhand seiner Unterschrift eindeutig identifizierbar sein. Unter Zuhilfenahme digitaler Signaturverfahren kann diese Identifikation auch gewährleistet werden, wenn die klassische Papierform verzichtet wird.
Zwischen der digitalen und der elektronischen Signatur gibt es Unterschiede. Die digitale Signatur beschreibt die Nutzung eines asymmetrischen Schlüsselpaares. Ein aus dem Dokument errechneter Hash-Wert (Prüfsumme) wird auf technisch-mathematische Weise mit dem Private Key verschlüsselt, woraus sich die Signatur ergibt. Eine dritte Partei, der Zertifizierer, verleiht dem Unterzeichnenden ein qualifiziertes Zertifikat, das zur Unterzeichnung ermächtigt.
Bei der elektronischen Signatur handelt es sich dagegen um einen Rechtsbegriff, der durch die eIDAS-Verordnung sowie die Signaturrichtlinie der EU geprägt ist. Auch bei der elektronischen Signatur geht es um die eindeutige Zuordnung von Inhalten zu einer Person.


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