Im Zusammenhang mit der '3G am Arbeitsplatz'-Regelung mussten Unternehmen Daten zum entsprechenden Nachweis Ihrer Mitarbeiter sammeln. Diese Daten wurden auf der rechtlichen Grundlage der geltenden Corona Verordnung erhoben und verarbeitet. (§ 28 b Abs. 3 S. 1 IfSG a.F). Diese Grundlage ist mit der Änderung des IfSG zum 20.03.2022 entfallen.