Im Zusam­men­hang mit der ‘3G am Arbeitsplatz’-Regelung muss­ten Unter­neh­men Daten zum ent­spre­chen­den Nach­weis Ihrer Mit­ar­bei­ter sam­meln. Die­se Daten wur­den auf der recht­li­chen Grund­la­ge der gel­ten­den Coro­na Ver­ord­nung erho­ben und ver­ar­bei­tet. (§ 28 b Abs. 3 S. 1 IfSG a.F). Die­se Grund­la­ge ist mit der Ände­rung des IfSG zum 20.03.2022 ent­fal­len.
Da der Impf- oder Gene­se­nen-Sta­tus zu den sen­si­blen und beson­ders geschütz­ten Gesund­heits­da­ten, die nor­ma­ler­wei­se grund­sätz­lich nicht abge­fragt wer­den dür­fen gilt, sind Unter­neh­men dazu ver­pflich­tet die­se gesam­mel­ten Daten umge­hend wie­der zu löschen.
Die Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de Nie­der­sach­sen hat am 19.04.2022 eine Pres­se­mit­tei­lung hier­zu ver­öf­fent­licht und mit­ge­teilt, dass die Umset­zung durch Kon­trol­len geprüft wer­den soll. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass wei­te­re Behör­den eine iden­ti­sche Auf­fas­sung ver­tre­ten.

Bit­te prü­fen Sie Ihren Daten­be­stand und löschen Sie ent­spre­chend. Ach­ten Sie bei der Löschung auf die kon­for­me Ent­sor­gung.
Die QS-Korn­mann sieht kei­ne Mög­lich­keit die Daten über Ihr „Haus­recht“ wei­ter zu ver­ar­bei­ten. Beach­ten Sie bei dem Haus­recht auch immer eine mög­li­che Diskriminierung.

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