Im Zusammenhang mit der ‚3G am Arbeitsplatz‘-Regelung mussten Unternehmen Daten zum entsprechenden Nachweis Ihrer Mitarbeiter sammeln. Diese Daten wurden auf der rechtlichen Grundlage der geltenden Corona Verordnung erhoben und verarbeitet. (§ 28 b Abs. 3 S. 1 IfSG a.F). Diese Grundlage ist mit der Änderung des IfSG zum 20.03.2022 entfallen.
Da der Impf- oder Genesenen-Status zu den sensiblen und besonders geschützten Gesundheitsdaten, die normalerweise grundsätzlich nicht abgefragt werden dürfen gilt, sind Unternehmen dazu verpflichtet diese gesammelten Daten umgehend wieder zu löschen.
Die Landesdatenschutzbehörde Niedersachsen hat am 19.04.2022 eine Pressemitteilung hierzu veröffentlicht und mitgeteilt, dass die Umsetzung durch Kontrollen geprüft werden soll. Es ist davon auszugehen, dass weitere Behörden eine identische Auffassung vertreten.
Bitte prüfen Sie Ihren Datenbestand und löschen Sie entsprechend. Achten Sie bei der Löschung auf die konforme Entsorgung.
Die QS-Kornmann sieht keine Möglichkeit die Daten über Ihr „Hausrecht“ weiter zu verarbeiten. Beachten Sie bei dem Hausrecht auch immer eine mögliche Diskriminierung.